Wenn einer eine Reise macht, kann er was erleben! Oder anders ausgedrückt: Im Außendienst ist man vor Überraschungen und Rätsel nicht geschützt. Dieses Foto stellt für mich ein solches Rätsel dar.
Können Sie mir helfen? Ein Fluchtbalkon? Eher nicht! Ein Balkon für den Schornsteinfeger? Wohl auch nicht….
Ich bin gespannt, was Sie dazu meinen….!
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Ich möchte mit einem Auszug aus der LBO antworten:
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen.
Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
Im Klartext mit Bezug auf obiges Foto:
Das dargestellte Gebäude hat Wohnräume oberhalb der 8 m Grenze.
Die Feuerwehr kann mit ihrem Rettungsfahrzeug (Drehleiter etc.) die oberen Wohnräume aber nicht erreichen, da eine Zufahrt zum Grundstück nicht gewährleistet ist.
Somit wurde ein Rettungsbalkon für die oberen Wohnungen erstellt, der durch die Wendeltreppe zu erreichen ist.
Die Brüstung dieses Balkons muss unterhalb der 8 m Grenze liegen. Somit kann die Feuerwehr Menschen im Notfall auch mit einer Handleiter retten.
Super, ich stelle mir gerade jemand >70 vor, der da mal salop vom Fenster auf den Balkon hechtet…sorry…links und rechts einwe nig mehr “Balkon” wäre sicher sinnvoll gewesen. Danke aber für die Auflösung, darauf wäre ich nicht gekommen…
Hallo Thomas,
das ist doch ganz klar!
Kunst am Bau!
Grüße Rainer
Hi Thomas,
)
die Türe zum Balkon wird sicherlich nachträglich
rausgeschlagen!
Gruß
Moni
Vielleicht ist das nur zum besseren “Abseilen” von Spezialeinheiten die auf dem Dach gelandet sind…
Ich möchte mit einem Auszug aus der LBO antworten:
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen.
Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
Im Klartext mit Bezug auf obiges Foto:
Das dargestellte Gebäude hat Wohnräume oberhalb der 8 m Grenze.
Die Feuerwehr kann mit ihrem Rettungsfahrzeug (Drehleiter etc.) die oberen Wohnräume aber nicht erreichen, da eine Zufahrt zum Grundstück nicht gewährleistet ist.
Somit wurde ein Rettungsbalkon für die oberen Wohnungen erstellt, der durch die Wendeltreppe zu erreichen ist.
Die Brüstung dieses Balkons muss unterhalb der 8 m Grenze liegen. Somit kann die Feuerwehr Menschen im Notfall auch mit einer Handleiter retten.
Matthias
Super, ich stelle mir gerade jemand >70 vor, der da mal salop vom Fenster auf den Balkon hechtet…sorry…links und rechts einwe nig mehr “Balkon” wäre sicher sinnvoll gewesen. Danke aber für die Auflösung, darauf wäre ich nicht gekommen…